Mäin transpersonale Käer
Lëtzebuerger Gesellschaft fir Transpersonal Psychologie"
a.s.b.l.
DIE STATUTEN
Zwischen den Unterzeichneten und all jenen, die später beitreten werden, wird eine Vereinigung ohne Gewinnzweck begründet, die durch die vorliegenden Statuten und durch das Gesetz vom 21. April 1928 über die Vereine und die Stiftungen ohne Gewinnzweck, und dessen Veränderungen durch die Gesetze vom 22. Februar 1984 und 4. März 1994, geregelt wird.
Art.1. Bezeichnung
Name des Vereins "Mäin transpersonale Käer, Lëtzebuerger Gesellschaft fir Transpersonal Psychologie" a.s.b.l..
Art.2. Geschäftssitz
Der Gesellschaftsssitz ist Luxemburg-Stadt.
Art.3. Gegenstand der a.s.b.l.
* Die ganzheitliche Förderung einer bewußten
individuellen geistig-seelischen Entwicklung und der sozialen Integration
seiner Mitglieder.
* Die Begleitung und Hilfestellung bei Schwierigkeiten und Krisen im
Rahmen der geistig-seelischen Entwicklung, unter absoluter Achtung der
Würde und der individuellen Freiheit des Betroffenen.
* Die integrale Entwicklung der Gesellschaft zu impulsieren durch
die Schaffung verschiedener Initiativen (MTK-IDEE: „Initiative für
mehr (direkte) Demokratie, eine freie kulturell-kreative individuelle Entfaltung
und eine solidarisch-ökologische wirtschaftliche Entwicklung“ , EAPN
Lëtzebuerg : „Initiative von betroffenen und solidarischen Bürgern
gegen Armut und für Integration, für die Entwicklung aller
Fähigkeiten, für Assoziative Wirtschaft , für Partizipatorische
Demokratie und für Neutrales Geld“ , u.a.).
Sie versteht sich als
* regionale Zelle des internationalen Netzwerkes "Spiritual Emergence
Network" (MTK-SEN),
* luxemburgischer transpersonaler Verein (MTK-LTG), der zum Ziel hat
interdisziplinäre transpersonale Aktivitäten, sowie den Austausch
mit zielgleichen ausländischen Organisationen, zu fördern.
* Teil des internationalen Netzes der Zivilgesellschaft, die ein solidarisches
und umweltverträgliches Zusammenleben aller Menschen anstrebt, in
einer Welt wo Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit sich in
den Bereichen Kultur, Rechtswesen und Wirtschaft verwirklichen (MTK-IBG:
Integrale Bewußtseins - und Gesellschaftsentwicklung).
Art.4. Mitgliederzahl
Der Verein besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Man unterscheidet zwischen aktiven Mitgliedern, spezialisierten Mitgliedern und Honorarmitgliedern.
Art.5. Aufnahme und Austritt der Mitglieder
Der Verwaltungsrat kann jeden, auf einen schriftlichen Antrag als aktives Mitglied hin, aufnehmen. Um spezialisiertes Mitglied zu werden, muß man die Bedingungen erfüllen, die in dem internen Reglement festgehalten werden. Der Verwaltungsrat kann jeden zum Honorarmitglied ernennen, der spezielle Verdienste hat, was die Zielsetzungen des Vereins angeht.
Die Mitgliedschaft verliert sich durch schriftliche Demission, durch Nichtbeachtung der vorliegenden Statuten, durch Nicht-Zahlung des jährlichen Beitrags oder bei schwerwiegenden Fehlhandlungen.
Art.6. Einberufung der Generalversammlung
Die Generalversammlung tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Alle Mitglieder werden wenigstens 8 Tage im voraus per Rundschreiben, welches die Tagesordnung enthält, einberufen.
Art.7. Befugnisse der Generalversammlung sowie Wahl und Befugnisse der Vorstandmitglieder
Die Generalversammlung legt die Zahl der Vorstandsmitglieder fest (Mindestanzahl drei: Präsident, Sekretär, Kassierer). Sie wählt den Vorstand und entscheidet über die Mandatsdauer und die Aufgaben der Vorstandsmitglieder. Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt. Sie muß jährlich die Verwaltung der Konten billigen. Die Versammlung ernennt zwei Kassenrevisoren, welche nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Die Entscheidungen werden mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen.
Art.8. Bekanntmachung der Entscheidungen der Generalversammlung
Entscheidungen der Generalversammlung werden allen Mitgliedern mitgeteilt, sowie jenen, welche einen schriftlichen Antrag an den Vorstand richten.
Art.9. Höchstsätze der Beiträge der Mitglieder
Der jährliche Beitrag kann 1.000 LUF, Index 100, nicht überschreiten.
Art.10. Kontenführung
Die Konten werden von dem Kassierer verwaltet, welcher Mitglied des Vorstandes ist. Die Zustimmung der Konten wird durch die Generalversammlung, anschliessend an den Kassenrevisorenbericht, vorgenommen.
Art.11. Statutenänderung
Änderungen der Statuten des Vereins werden gemäß den Modalitäten erfolgen, die im Gesetz vorgesehen sind.
Art.12. Auflösung des Vereins und Verwendung dessen Eigentums
Bei Auflösung werden die Fonds des Vereins an eine Organisation
mit ähnlichen Zielsetzungen überwiesen, welche von der Generalversammlung
bestimmt wird.